I. Allgemeines
1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Werklieferungen und Werkleistungen einschließlich
Reparaturen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich
unsere nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichenden Bedingungen erkennen wir nicht an.
2. Einkaufsbedingungen sind für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn ihr nicht spätestens innerhalb
einer Woche schriftlich widersprochen wird.
4. Bestellt ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes das Werk auf elektronischem Wege,
werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
5. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen
unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
6. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße- und
Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Änderungen und Verbesserungen
behalten wir uns vor. Von uns erstellte oder gefertigte Pläne, Zeichnungen,
Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Ohne unsere
Zustimmung darf der Besteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten
aushändigen oder zugänglich machen.
7. Im Übrigen gelten die VOB, Teil B in der jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Die angebotenen Preise in unserem Leistungsverzeichnis (LVZ) gelten für Material
und Arbeit, Sie sind gültig für die Dauer von vier Monaten nach Angebotsabgabe.
Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Preise gelten für die Ausführung in Normalarbeitszeit. Für andere Arbeitszeiten
gelten die jeweils gültigen Zuschläge nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das
Baugewerbe.
3. Erbrachte Zusatzleistungen (Z) werden nach vom Besteller oder dessen Beauftragten
bescheinigten Lohn- und Materialaufwendungen zuzüglich etwaiger Auslösung zu
Angebotspreisen berechnet.
4. Sind von uns andere Leistungen zu erbringen, die nicht im LVZ enthalten sind und nicht
zu dessen Nebenleistungen gehören, so werden diese von uns gesondert nach
entstandenem Aufwand berechnet. Solche anderen Leistungen sind u.a.: Aufwendungen
für Wasserbeseitigung und Abdichtungen, Errichtung von Staubwänden, Anbringen von
Überdachungsplanen, Wegräumen von Maschinen und Geräten, vom Besteller
verursachte und unzumutbare Wartezeiten bei Arbeitsbeginn oder während der
Arbeitszeit; doppelte Anfahrt der Kolonne, wenn Arbeitsaufnahme zum vereinbarten
Termin durch den Besteller zu vertretende Umstände unmöglich gemacht wird. Im
Übrigen verweisen wir hinsichtlich der Vorbereitung der Arbeitsstelle durch den
Auftraggeber auf Ziffer III.
5. Die vereinbarten Preise sind gültig für die Dauer von vier Monaten nach
Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung). Eine Änderung der
Preisermittlungsgrundlagen (Lohnkosten, Materialkosten, Gemeinkosten) nach dieser
Frist berechtigt zu einer angemessenen Erhöhung der Preise.
III. Vorbereitung der Baustelle
Bei unserer Preiskalkulation gem. Ziffer II gehen wir davon aus, dass die Arbeiten in einem Zuge und ohne Behinderung ausführbar sind, keine Nacht- und Wochenendarbeit
erforderlich ist, die Zufahrt zum Arbeitsbereich für Maschinen und Geräte problemlos
möglich ist, die Restfeuchte im Estrich/ Beton < 4 % beträgt, die Oberfläche ausreichend fest ist (Haftungsfestigkeit > 1,5 N/mm², die Luft- und Bodentemperatur > 10 ° Grad beträgt, Baustrom 230 V, 16 A, 32 A/380 V sowie gegebenenfalls 63 A kostenlos zur Verfügung steht, die Arbeitsbereiche besenrein und frei von Hindernissen sind, das angebotene Beschichtungssystem der bauseits vorgegebenen Oberfläche folgt, der Arbeitsbereich bauseits ausreichend beleuchtet wird, die Kosten für belasteten Bauschutt und Sondermüll bauseits getragen werden, die Flächen bauseits getrocknet, fettfrei und trocken gehalten werden sowie die Betonfläche maschinengeglättet ist (Rautiefe < 1mm). Aufstehende Bauteile, etc., die von der zu beschichtenden Fläche bauseits nicht entfernt werden können, sind vom Auftraggeber ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto nach Rechnungseingang, sofern keine
anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Bei Leistung von Anzahlungen
werden Zinsvergütungen nicht gewährt.
2. Für Aufträge ab 10.000,00 € wird bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien ein
Drittel der Auftragssumme durch Anforderung mit Abschlagsrechnung fällig. Ansonsten
sind wir bei in sich abgeschlossenen Leistungen zu Abschlagsrechnungen berechtigt.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 632a BGB.
3. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines
Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Beantragung eines
gerichtlichen Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung), werden sämtliche Forderungen,
auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig.
Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht
vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und / oder nur
gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheit auszuführen.
4. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter
Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
V. Lieferfristen, Gefahrtragung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und
technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeit, also in der Regel nach
Zugang der Auftragsbestätigung.
2. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene
Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht
vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten
eingetreten – wie Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung, nicht richtiger
und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht
gehindert, verlängert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden
Lieferverzuges – in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung
nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrage zurückzutreten.
3. Gleichsam sind wir zum Rücktritt berechtigt wenn der Rohölpreis im Zeitraum von der
Auftragserteilung bis zur Durchführung der Arbeit mehr als 10 % gestiegen ist.
4. Bei Lieferverzug hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
VI. Gewährleistung
1. Wir gewährleisten die Lieferung einwandfreien Materials, dessen Eigenschaften gemäß
den Merkblättern sowie fachgerechte Arbeit, Oberflächenveränderungen während der
Liegedauer durch natürlichen Verschleiß, unvorhersehbare Belastungen oder
Beanspruchungen aus nicht betriebsnormalen Bedingungen und – wenn nicht im
Angebot anders vermerkt – Verfärbungen durch chemische oder UV-Einwirkung fallen
nicht in die Gewährleistung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung. Schäden infolge
unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche
gilt bei Schäden, die durch Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder von uns nicht
eingeschalteter Dritter entstehen. Von der Gewährleistung sind weiterhin
Verschmutzungen ausgeschlossen, die nach Ingebrauchnahme des Bodens auftreten.
Die Pflegehinweise des Auftragnehmers sind Vertragsbestandteil und zu beachten. Bei
Missachtung der Pflegehinweise ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die
Beschichtung ist vor chemischer, thermischer und mechanischer Zerstörung,
insbesondere vor deren Überlastung zu schützen.
Kein Mangel ist die Verschlechterung der Rutschfestigkeit die einem natürlichen
Verschleiß unterliegt. Beim Einsatz mechanisch angetriebener Hubwagen und Stapler
kann es beim Durchdrehen der Antriebsräder zu Hochschmelzungen der Oberfläche
kommen, die ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Bei der
Verarbeitung von Kunstharzen kann es zu einer Geruchsbeeinträchtigung kommen.
2. Weist das Gewerk dennoch Mängel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Die
Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung.
Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr al 50 % des
Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die
Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigert, die Nacherfüllung fehlschläft oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen statt der Leistung verlangen.
Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen
Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze -
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des
Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem
Auftragnehmer zurechenbaren Verluste des Lebens des Auftraggebers.
Unsere Haftung ist grundsätzlich beschränkt auf die Höhe des Auftragsvolumens. Für Folgeschäden ist die Haftung bei Personenschäden auf einen Betrag von maximal
€ 3.000.000,00, bei Sach- und Vermögensschäden auf eine Betrag von maximal
€ 1.500.000,00 und bei Schäden durch Umwelteinwirkung auf einen Betrag von maximal € 3.000.000,00 beschränkt.
4. Der Besteller hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu
gewähren, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Mängelbeseitigung
erfolgt ausschließlich während der Normalarbeitszeit. Bezüglich der sonstigen
Berechnung und Zuschläge wird auf 2 Ziffer 2 verwiesen.
5. Eine über die vorstehende Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehende Haftung für
irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht. Garantien im
Rechtssinne werden von uns nicht gegeben.
6. Unser Gewerk und folglich unsere Gewährleistung beschränkt sich ausdrücklich nur auf
unsere Beschichtung. Wir übernehmen darüberhinaus keinerlei Gewähr für die
Tragfähigkeit und Beschaffenheit des Untergrundes. Dieser wird von uns nur auf die
Beschichtungsfähigkeit überprüft. Sämtliche Vorprüfungen betreffend Statik bzw.
Tragfähigkeit bezogen auf den späteren Verwendungszweck obliegen dem
Auftraggeber.
VII. Verjährung
1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt in einem Jahr ab Abnahme des
Werkes. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährung ein Jahr.
3. Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
4. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
VIII. Rücktritt vom Vertrag
1. Wir können von dem Vertrag schadensersatzfrei zurücktreten, wenn die
Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft wird.
2. Tritt der Besteller nach Beginn der Lieferfrist vom Vertrag zurück, wird eine
Rücktrittsentschädigung in Höhe von 5 % der Auftragssumme an uns fällig. Tritt der
Besteller weniger als vier Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin vom Vertrag
zurück, beträgt die Höhe der Rücktrittsentschädigung 15 % der Auftragssumme.
Weiterhin ist der Besteller verpflichtet die Kosten für bereits bestellte Materialien zu
übernehmen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Worms.
2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich Wechsel- und
Scheckeinlagen ist Gerichtsstand Worms. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, so wird
das für den Sitz der Firma zuständige Gericht als zuständig für den Fall vereinbart, dass
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Aufenthaltsort
im Zeitpunkt Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner
Bedingungen verbindlich.
BSS
Beschichtungssysteme Schroeder
Dorfgrabenstraße 1
67551 Worms
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