Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

I.     Allgemeines

 

 

1.   Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Werklieferungen und Werkleistungen einschließlich 

     Reparaturen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich     

   unsere nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB 

   abweichenden Bedingungen erkennen wir nicht an.

 

2.   Einkaufsbedingungen sind für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen.

 

3.   Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist

      unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn ihr nicht spätestens innerhalb

      einer Woche schriftlich widersprochen wird.

 

4.   Bestellt ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes das Werk auf elektronischem Wege,

      werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die       

      Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

      Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

     

 

5.   Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen

      unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt

      werden.

 

6.   Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße- und

      Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Änderungen und Verbesserungen

      behalten wir uns vor. Von uns erstellte oder gefertigte Pläne, Zeichnungen,     

      Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Ohne unsere

      Zustimmung darf der Besteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten

      aushändigen oder zugänglich machen.

 

7.   Im Übrigen gelten die VOB, Teil B in der jeweils neuesten Fassung.

 

 

II.    Preise

 

 

1.   Die angebotenen Preise in unserem Leistungsverzeichnis (LVZ) gelten für Material

      und Arbeit, Sie sind gültig für die Dauer von vier Monaten nach Angebotsabgabe.

      Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

2.   Die Preise gelten für die Ausführung in Normalarbeitszeit. Für andere Arbeitszeiten

      gelten die jeweils gültigen Zuschläge nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das

      Baugewerbe.

 

3.   Erbrachte Zusatzleistungen (Z) werden nach vom Besteller oder dessen Beauftragten

      bescheinigten Lohn- und Materialaufwendungen zuzüglich etwaiger Auslösung zu

      Angebotspreisen berechnet.

 

 

 

 

 

 

4.   Sind von uns andere Leistungen zu erbringen, die  nicht im LVZ enthalten sind und nicht

      zu dessen Nebenleistungen gehören, so werden diese von uns gesondert nach

      entstandenem Aufwand berechnet. Solche anderen Leistungen sind u.a.: Aufwendungen

      für Wasserbeseitigung und Abdichtungen, Errichtung von Staubwänden,  Anbringen von

      Überdachungsplanen, Wegräumen von Maschinen und Geräten, vom Besteller 

      verursachte und unzumutbare Wartezeiten bei Arbeitsbeginn oder während der 

      Arbeitszeit; doppelte Anfahrt der Kolonne, wenn Arbeitsaufnahme zum vereinbarten

      Termin durch den Besteller zu vertretende Umstände unmöglich gemacht wird. Im 

      Übrigen verweisen wir hinsichtlich der Vorbereitung der Arbeitsstelle durch den

      Auftraggeber auf Ziffer III.

 

5.   Die vereinbarten Preise sind gültig für die Dauer von vier Monaten nach 

      Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung). Eine Änderung der 

      Preisermittlungsgrundlagen (Lohnkosten, Materialkosten, Gemeinkosten) nach dieser 

      Frist berechtigt zu einer angemessenen Erhöhung der Preise.

 

 

III.   Vorbereitung der Baustelle

 

 

Bei unserer Preiskalkulation gem. Ziffer II gehen wir davon aus, dass die Arbeiten in        einem Zuge und ohne Behinderung ausführbar sind, keine Nacht- und Wochenendarbeit

erforderlich ist, die Zufahrt zum Arbeitsbereich für Maschinen und Geräte problemlos

möglich ist, die Restfeuchte im Estrich/ Beton  < 4 % beträgt, die Oberfläche ausreichend     fest ist (Haftungsfestigkeit > 1,5 N/mm², die Luft- und Bodentemperatur > 10 ° Grad    beträgt, Baustrom 230 V, 16 A, 32 A/380 V sowie gegebenenfalls 63 A kostenlos zur Verfügung steht, die Arbeitsbereiche besenrein und frei von Hindernissen sind, das angebotene Beschichtungssystem der bauseits vorgegebenen Oberfläche folgt, der Arbeitsbereich bauseits ausreichend beleuchtet wird, die Kosten für belasteten Bauschutt und Sondermüll bauseits getragen werden, die Flächen bauseits getrocknet, fettfrei und trocken gehalten werden sowie die Betonfläche maschinengeglättet ist (Rautiefe < 1mm). Aufstehende Bauteile, etc., die von der zu beschichtenden Fläche bauseits nicht entfernt werden können, sind vom Auftraggeber ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen.

 

IV.  Zahlungsbedingungen

 

 

1.  Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto nach Rechnungseingang, sofern keine 

     anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Bei Leistung von Anzahlungen

     werden Zinsvergütungen nicht gewährt.

 

2.  Für Aufträge ab 10.000,00 € wird bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien ein 

     Drittel der Auftragssumme durch Anforderung mit Abschlagsrechnung fällig. Ansonsten

     sind wir bei in sich abgeschlossenen Leistungen zu Abschlagsrechnungen berechtigt.

     Im Übrigen gelten die Regelungen des § 632a BGB.

 

3.  Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die

     Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines

     Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Beantragung eines

     gerichtlichen Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung), werden sämtliche Forderungen,

     auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig.

     Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht 

     vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und / oder nur

     gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheit auszuführen.

 

4.  Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten

     Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter 

     Gegenansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

V.   Lieferfristen, Gefahrtragung

 

 

1.  Die Lieferfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und 

     technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeit, also in der Regel nach

     Zugang der Auftragsbestätigung.

 

2.  Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene

     Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht

     vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten

     eingetreten – wie Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung, nicht richtiger     

     und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht 

     gehindert, verlängert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden

     Lieferverzuges – in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung 

     nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise

     vom Vertrage zurückzutreten.

 

3.  Gleichsam sind wir zum Rücktritt berechtigt wenn der Rohölpreis im Zeitraum von der 

     Auftragserteilung bis zur Durchführung der Arbeit mehr als 10 % gestiegen ist.

 

4.  Bei Lieferverzug hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 

 

VI.  Gewährleistung

 

 

1.  Wir gewährleisten die Lieferung einwandfreien Materials, dessen Eigenschaften gemäß

     den Merkblättern sowie fachgerechte Arbeit, Oberflächenveränderungen während der

     Liegedauer durch natürlichen Verschleiß, unvorhersehbare Belastungen oder

     Beanspruchungen aus nicht betriebsnormalen Bedingungen und – wenn nicht im

     Angebot anders vermerkt – Verfärbungen durch chemische oder UV-Einwirkung fallen

     nicht in die Gewährleistung.

 

     Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung. Schäden infolge

     unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, 

     ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche

     gilt bei Schäden, die durch Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder von uns nicht

     eingeschalteter Dritter entstehen. Von der Gewährleistung sind weiterhin

     Verschmutzungen ausgeschlossen, die nach Ingebrauchnahme des Bodens auftreten.

     Die Pflegehinweise des Auftragnehmers sind Vertragsbestandteil und zu beachten. Bei

      Missachtung der Pflegehinweise ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die

     Beschichtung ist vor chemischer, thermischer und mechanischer Zerstörung,

     insbesondere vor deren Überlastung zu schützen.

 

     Kein Mangel ist die Verschlechterung der Rutschfestigkeit die einem natürlichen

     Verschleiß unterliegt. Beim Einsatz mechanisch angetriebener Hubwagen und Stapler

     kann es beim Durchdrehen der Antriebsräder zu Hochschmelzungen der Oberfläche

     kommen, die ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Bei der 

     Verarbeitung von Kunstharzen kann es zu einer Geruchsbeeinträchtigung kommen.

 

 

2.  Weist das Gewerk dennoch Mängel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Die

     Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung.

     Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

     Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr al 50 % des

     Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

 

     Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die 

     Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten

     verweigert, die Nacherfüllung fehlschläft oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist,

     kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung)

     oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der

     nachfolgenden Haftungsbeschränkungen statt der Leistung verlangen.

 

     Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen 

     Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom

     Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des

     Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze -

     Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

     Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen

     Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

 

     Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu 

     vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

 

3.  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des 

     Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen,

     unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen 

     Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner

     Erfüllungsgehilfen.

 

     Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung 

     unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des 

     Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei   

     dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem

     Auftragnehmer zurechenbaren Verluste des Lebens des Auftraggebers.

 

Unsere Haftung ist grundsätzlich beschränkt auf die Höhe des Auftragsvolumens. Für Folgeschäden ist die Haftung bei Personenschäden auf einen Betrag von maximal   

€ 3.000.000,00, bei Sach- und Vermögensschäden auf eine Betrag von maximal 

€ 1.500.000,00 und bei Schäden durch Umwelteinwirkung auf einen Betrag von maximal € 3.000.000,00 beschränkt.

 

4.  Der Besteller hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu

     gewähren, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Mängelbeseitigung

     erfolgt ausschließlich während der Normalarbeitszeit. Bezüglich der sonstigen

     Berechnung und Zuschläge wird auf 2 Ziffer 2 verwiesen.

 

5.  Eine über die vorstehende Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehende Haftung für

     irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht. Garantien im

     Rechtssinne werden von uns nicht gegeben.

 

 

 

6.  Unser Gewerk und folglich unsere Gewährleistung beschränkt sich ausdrücklich nur auf

     unsere Beschichtung. Wir übernehmen darüberhinaus keinerlei Gewähr für die

     Tragfähigkeit und Beschaffenheit des Untergrundes. Dieser wird von uns nur auf die

     Beschichtungsfähigkeit überprüft. Sämtliche Vorprüfungen betreffend Statik bzw.

     Tragfähigkeit bezogen auf den späteren Verwendungszweck obliegen dem 

      Auftraggeber.

 

 

VII. Verjährung

 

 

1.   Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt in einem Jahr ab Abnahme des

      Werkes. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den 

      gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

2.   Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährung ein Jahr.

 

3.   Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

 

4.   Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober

      Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

 

 

VIII. Rücktritt vom Vertrag

 

 

1.   Wir können von dem Vertrag schadensersatzfrei zurücktreten, wenn die 

      Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft wird.

 

2.   Tritt der Besteller nach Beginn der Lieferfrist vom Vertrag zurück, wird eine

      Rücktrittsentschädigung in Höhe von 5 % der Auftragssumme an uns fällig. Tritt der 

      Besteller weniger als vier Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin vom Vertrag 

      zurück, beträgt die Höhe der Rücktrittsentschädigung 15 % der Auftragssumme.

      Weiterhin ist der Besteller verpflichtet die Kosten für bereits bestellte Materialien zu

      übernehmen.

 

 

IX.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

1.   Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Worms.

 

2.   Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich Wechsel- und

      Scheckeinlagen ist Gerichtsstand Worms. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, so wird 

      das für den Sitz der Firma zuständige Gericht als zuständig für den Fall vereinbart, dass

      der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Aufenthaltsort

      im Zeitpunkt Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

3.   Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner

      Bedingungen verbindlich.

 

      BSS

       Beschichtungssysteme Schroeder

       Dorfgrabenstraße 1

       67551 Worms 

 

© Copyright. Alle Rechte vorbehalten.

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